Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen
Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
(Stand: Januar 2022)
1. Leistungen
(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der
größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders
gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare
Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur
den Umständen nach für erforderlich halten durfte,
durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung
zu ersetzen.
(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang,
sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich
einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär-
und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der
Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend
die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf www.amoe.de/
logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen,
gehen die AGB Umzug 2022 den Logistik-AGB 2019 vor.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen
weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung
des Umzugs beauftragen.
4. Hinweispflichten des Absenders
(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung
durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur
den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d
Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten
Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch
verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit
der Verpackung.
(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher
Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches
Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche,
strahlende, zur Selbstentzündung neigende,
giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu
zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel,
Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.
(3) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes
und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr
von Beschädigungen entladen werden kann, hat der
Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei
Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.
5. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur
mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt,
entscheidungsreif oder unbestritten sind.
6. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung
der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den
beauftragten Möbelspediteur zu richten.
7. Bestimmung des Umzugsgutes
Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.
8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs
gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen
ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde,
bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung,
fällig.
(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am
Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des
Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem
Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt
der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht
nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung
nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen
mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen
Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des
Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an
den Absender zu richten sind.
(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
9. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet,
den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn
feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung
neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder
überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/
oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten
lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen
oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen
zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container
gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter
ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort
dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten
Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet.
Die Güter sollen fortlaufend nummeriert
werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.
Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses
verzichten, wenn die eingelagerten Güter
unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht
werden, dieser dort verschlossen und verschlossen
gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung
des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses
ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen
auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder
dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage
des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden
Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn,
dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des
Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber
nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der
das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung
des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter
und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf
dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk
vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt,
während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in
seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen.
Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und
das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen
dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen
berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift
gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im
Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an
den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate
ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen
Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften
auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken
oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn,
dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt,
dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis
des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können
die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn,
es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports)
als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.
10. Rücktritt und Kündigung
(1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne
von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein
gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
(2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
(3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder
(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie
zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen,
was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt;
(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen.
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich
des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so
entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in
diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a.
soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse
ist.
11. Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als
Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.
12. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
13. Datenschutz
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die
Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
14. Schlichtungsstelle Umzug
Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zuständig für ihn ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim
www.schlichtungsstelle-umzug.de